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Verbraucherkreditgesetz

Zwischen 1991 und 2002 regelte das Verbraucherkreditgesetz Kredit- verträge zwischen natürlichen Personen und gewerblichen Kreditgebern zum Schutz der Verbraucher. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungs- gesetz wurde es ins BGB (§§ 491 – 498) integriert.

 

Dort ist unter anderem festgelegt, dass Kreditverträge der Schriftform bedürfen. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteilen eines Kreditvertrags gehört der Gesamtbetrag aller Raten inklusive Zinsen und sonstiger Kosten, die Form der Rückzahlung, effektiver Zinssatz, Widerrufsrechte und die Kosten möglicher Versicherungen.

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